Am 1. Juli 2017 ist der Code of Conduct der Bundesanwaltschaft (BA) in Kraft getreten, eine Weisung des Bundesanwalts, die für alle Mitarbeitenden der BA gilt. Diese Verhaltensregeln und Regeln guter Verwaltungspraxis sind das Ergebnis einer mehrjährigen Arbeit im Bereich der Berufsethik, denen sowohl in der Privatwirtschaft als auch in der öffentlichen Verwaltung immer grössere Bedeutung zukommt. Während die Schweiz eines der letzten Länder des Europarates war, das für Staatsanwälte noch keine solche Charta verabschiedet hatte, war es für die BA wichtig, die Reflexion noch einen Schritt weiter zu führen und neue Anwendungsbereiche vorzuschlagen, um auf die sehr pragmatischen Dilemmas des beruflichen Alltags ihrer Mitarbeitenden zu antworten.
Die BA hat eine von der Geschäftsleitung unabhängige beratende Kommission eingerichtet. Sie ist verantwortlich für die Konkretisierung der allgemeinen Konzepte, die im Code of Conduct enthalten sind. Den Ausgangspunkt bilden dabei insbesondere die Fragen, die ihr von den Mitarbeitenden unterbreitet werden. Dadurch will die BA die evolutive Natur dieses Instruments unterstreichen. Mit den internen Anfragen und Fragestellungen zu Situationen und Herausforderungen, die sich im Berufsalltag stellen können, wird sich allmählich eine einschlägige Kasuistik entwickeln. Die Kommission ist auch dafür verantwortlich, neue Mitarbeitende für die berufsethischen Aspekte zu sensibilisieren.
Das Vertrauen des Rechtsunterworfenen und der Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem die Grundsätze der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität und Würde besonders hervorgehoben werden, ist zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit von grundlegender Bedeutung. Mit dem Code of Conduct bekräftigt die BA diese Werte und bietet gleichzeitig eine Richtlinie in Bezug auf das Verhalten, das in heiklen oder schwierigen Situationen angemessen ist. Die BA verfügt mit dem Code of Conduct nunmehr über ein Instrument, das es ihr in jeder Lage ermöglicht, die Gelassenheit aufrechtzuerhalten, die für den korrekten Ablauf der Strafverfolgung erforderlich ist, und entspricht damit den Empfehlungen, die die Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) in ihrem Evaluationsbericht (PDF, 886 kB, 18.01.2024) über die Schweiz im Rahmen der vierten Evaluationsrunde abgegeben hat.