Als Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft (BA) zuständig für die Ermittlung und Anklage von Straftaten im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, wie sie in Art. 23 und 24 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie in besonderen Bundesgesetzen aufgeführt werden.
Gesetzlicher Auftrag
Einerseits handelt es sich dabei um klassische Staatsschutzdelikte, also Straftaten, die sich vornehmlich gegen den Bund richten oder dessen Interessen stark berühren. Andererseits fällt darunter die Strafverfolgung komplexer interkantonaler bzw. internationaler Fälle von organisierter Kriminalität (einschliesslich Terrorismus und dessen Finanzierung), Geldwäscherei und Korruption. Im Rahmen einer fakultativen Bundeskompetenz befasst sich die BA mit Fällen von Wirtschaftskriminalität gesamtschweizerischer oder internationaler Ausprägung. Schliesslich fällt auch der Vollzug von Rechtshilfegesuchen ausländischer Strafverfolgungsbehörden in die Zuständigkeit der BA.
Die BA führt ihre Strafuntersuchungen in enger Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei (BKP) als Gerichtspolizei des Bundes. Ebenso arbeitet die BA eng mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden zusammen. Da die BA regelmässig komplexe Verfahren mit internationalen Bezügen führt, ist die intensive Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden gleichermassen von grosser Bedeutung.
Die Aufgaben der BA sind:
- die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs auf dem Gebiet der Bundesgerichtsbarkeit durch Führung von Strafuntersuchungen bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts;
- die Initialisierung und Begleitung der Rechtsetzung im Bereich des materiellen und formellen Strafrechts, soweit dies im Interesse einer effizienten Kriminalitätsbekämpfung angezeigt ist;
- die Unterstützung anderer Länder bei der Strafverfolgung durch Leistung von Rechtshilfe;
- die Kooperation, Koordination, Zusammenarbeit und der Wissensaustausch mit Partnerbehörden innerhalb der Schweiz und mit internationalen Organisationen bezüglich Kriminalitätsformen.
Die Bundesanwaltschaft erfüllt diesen Auftrag als unabhängige, sich selbstverwaltende Behörde durch den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation, den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln (Art. 9 und 16 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71)).
Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50'000 Franken inkl. MwSt. (Art. 27 VöB)
Die Bundesanwaltschaft informiert gemäss Art. 27 VöB jährlich über ihre Beschaffungen mit eine Auftragswert über 50'000 Franken inkl. MwSt.
Rechtliche Grundlagen