Von der BA erlassene Strafbefehle, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sind unter bestimmten Bedingungen auch für nichtverfahrensbeteiligte Dritte einsehbar.
Vom Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) erfasst sind vor allem Unterlagen, welche generell die Verwaltung der BA und deren Aufgabenerfüllung betreffen.
Das Archivgut der BA steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Schutzfrist für Unterlagen der BA beträgt in der Regel 50 Jahre.
Jede Person kann von der BA Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Die gesuchstellende Person muss dies in schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.