Strafbefehle und Verfügungen

Das Öffentlichkeitsprinzip will nicht nur den Beteiligten des Strafverfahrens eine korrekte und gesetzmässige Behandlung garantieren, sondern ebenso der Allgemeinheit das Mitverfolgen entsprechender Verfahren ermöglichen. 

Soweit in einem Strafverfahren keine öffentliche mündliche Urteilsverhandlung und Urteilsberatung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass das Urteil öffentlich verkündet wird. Dies trifft auf Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft (BA) zu, da diese direkt durch die BA und nicht im Rahmen eines Gerichtsprozesses erlassen werden. 

Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich jedoch kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist im Einzelfall gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden. 

Diese Einzelfall-Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteresse bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA im Rahmen des Einsichtsgesuches mitgeteilt. 

Strafbefehle

Die von der Bundesanwaltschaft erlassenen Strafbefehle sind für jedermann einsehbar. Diesbezüglich muss kein besonders schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht werden.

Einstellungsverfügungen

Für die Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.

Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, Einstellungsverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Für Gesuchsteller, welche ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen können, oder für Medienschaffende gelten die nachfolgend aufgeführten Grundsätze der Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen.

Nichtanhandnahmeverfügungen

Für die Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.

Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Für Gesuchsteller, welche ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen können, oder für Medienschaffende gelten die nachfolgend aufgeführten Grundsätze der Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen.