Strafbefehle und Verfügungen
Das Öffentlichkeitsprinzip will nicht nur den Beteiligten des Strafverfahrens eine korrekte und gesetzmässige Behandlung garantieren, sondern ebenso der Allgemeinheit das Mitverfolgen entsprechender Verfahren ermöglichen.
Soweit in einem Strafverfahren keine öffentliche mündliche Urteilsverhandlung und Urteilsberatung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass das Urteil öffentlich verkündet wird. Dies trifft auf Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft (BA) zu, da diese direkt durch die BA und nicht im Rahmen eines Gerichtsprozesses erlassen werden.
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich jedoch kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist im Einzelfall gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Einzelfall-Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteresse bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA im Rahmen des Einsichtsgesuches mitgeteilt.
Die von der Bundesanwaltschaft erlassenen Strafbefehle sind für jedermann einsehbar. Diesbezüglich muss kein besonders schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie auch die Spezialregelung betreffend der Einsichtnahme im Bereich des Terrorismus (separat ganz untenstehend auf der Seite aufgelistet).
Wie, wo und wann können Strafbefehle der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Die Bundesanwaltschaft ermöglicht die Einsichtnahme in der Regel in Form der öffentlichen Auflage. Die Einsicht kann vor Ort in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft (sowohl in Bern als auch an den Standorten) wahrgenommen werden, wobei aufgrund notwendiger administrativer Vorarbeiten eine Voranmeldung notwendig ist. Wir bitten Sie, sich gegenüber dem Personal der BA mit einem amtlichen Ausweisdokument auszuweisen.
Die Einsicht wird während 30 Tagen ab Bescheinigung der Rechtskraft gewährt. Bei der Einsichtnahme vor Ort wird der Strafbefehl in der Regel nicht-anonymisiert aufgelegt. Kopien werden ausschliesslich in anonymisierter Form abgegeben. Wird ausserhalb der Auflagefrist um Einsicht ersucht, behält sich die Bundesanwaltschaft vor, eine Gebühr zu erheben.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafbefehle, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist im Einzelfall gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Einzelfall-Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteresse bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA im Rahmen des Einsichtsgesuches mitgeteilt.
Bitte beachten Sie auch die Spezialregelung betreffend der Einsichtnahme im Bereich des Terrorismus (separat ganz untenstehend auf der Seite aufgelistet).
Kontakt
Wenn Sie Strafbefehle der Bundesanwaltschaft einsehen möchten, wenden Sie sich bitte an info@ba.admin.ch.
Betreffend der Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen der BA muss zwischen zwei Kategorien von Einstellungsverfügungen unterschieden werden:
- Einstellungsverfügungen, mittels welchen die Tatverantwortung einer beschuldigten Person verneint oder in Anwendung von Art. 53 StGB (Fälle von Wiedergutmachung) ausdrücklich eine Rechtsverletzung bejaht wird. Diese Einstellungsverfügungen sind damit einem Urteil gleichzustellen und grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen.
- Einstellungsverfügungen, in welchen nicht die Stichhaltigkeit eines strafrechtlichen Tatvorwurfs beurteilt wird (weil zum Beispiel gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eine Prozessvoraussetzung während des Strafverfahrens weggefallen ist). Für die Einsichtnahme in diese zweite Kategorie von Einstellungsverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.
Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schützenswertes Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, sämtliche Einstellungsverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Wie, wo und wann können Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Einstellungsverfügungen werden dem Gesuchssteller grundsätzlich auf Anfrage und ausschliesslich in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Einstellungsverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist gegebenenfalls gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA mitgeteilt.
Bitte beachten Sie auch die Spezialregelung betreffend der Einsichtnahme im Bereich des Terrorismus (separat ganz untenstehend auf der Seite aufgelistet).
Kontakt
Wenn Sie Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft einsehen möchten, wenden Sie sich bitte an info@ba.admin.ch.
Für die Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.
Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schützenswertes Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Für Medienschaffende oder Gesuchsteller, welche ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen können, gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen der Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen.
Wie, wo und wann können Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Nichtanhandnahmeverfügungen werden dem Gesuchsteller grundsätzlich auf Anfrage und ausschliesslich in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist gegebenenfalls gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA mitgeteilt.
Bitte beachten Sie auch die Spezialregelung betreffend der Einsichtnahme im Bereich des Terrorismus (separat ganz untenstehend auf der Seite aufgelistet).
Kontakt
Wenn Sie Nichtanhandnahmeverfügungenverfügungen der Bundesanwaltschaft einsehen möchten, wenden Sie sich bitte an info@ba.admin.ch.
Anpassungen betreffend der Einsichtnahme im Bereich des dschihadistisch motivierten Terrorismus
Für die Einsichtnahme von Strafbefehlen sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen im Bereich des dschihadistisch motivierten Terrorismus gelten folgende Bestimmungen:
- Sämtliche rechtskräftigen, verfahrenserledigenden Entscheide (auch Strafbefehle) werden nur noch in anonymisierter Form zugänglich gemacht. Dies gilt auch für die Dauer der öffentlichen Auflage.
- Eine Einsichtgewährung erfolgt nur noch im Einzelfall und nach Absprache mit der zuständigen Verfahrensleitung. „Sammelanfragen“ können nicht mehr beantwortet werden.
Die Anpassung der Praxis der Bundesanwaltschaft (BA) in diesem Bereich erfolgte aus den nachfolgenden Gründen:
Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person – und damit das verfassungsmässig verankerte Interesse an der Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips – ist nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Berechtigten entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist in erster Linie mit der Anonymisierung Rechnung zu tragen. Einsichtsgesuche dürfen schliesslich das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Die Strafverfolgung im Deliktsbereich des Terrorismus berührt unmittelbar die innere sowie die äussere Sicherheit der Schweiz. Die BA behandelt das Phänomen des dschihadistisch motivierten Terrorismus in strategischer Hinsicht als grenzüberschreitendes und gesamtschweizerisches Phänomen. Die Verfahren, welche die BA in diesem Bereich führt, weisen untereinander personelle und/oder geografische Verbindungen auf. Die in diesem Deliktsbereich agierenden Personen bewegen sich in Netzwerken, die sich über alle Landesteile und Sprachgrenzen hinweg erstrecken.
Aus diesem Grund können die einzelnen Verfahren – auch wenn diese aus rechtlicher Sicht vereinzelt bereits zu einem Abschluss gebracht wurden – nicht isoliert für sich betrachtet werden. Eine Offenlegung der Personalien der Verfahrensbeteiligten ermöglicht es, deren persönliche Beziehungen und Netzwerke zu eruieren. Jede Einsichtnahme in nicht anonymisierte Strafbefehle und die damit verbundene Medienberichterstattung ist damit grundsätzlich geeignet, die Ermittlungen im Rahmen der laufenden Verfahren, aber auch im Bereich der polizeilichen Vorermittlungen zu gefährden.