Strafbefehle und Verfügungen
Das Öffentlichkeitsprinzip will nicht nur den Beteiligten des Strafverfahrens eine korrekte und gesetzmässige Behandlung garantieren, sondern ebenso der Allgemeinheit das Mitverfolgen entsprechender Verfahren ermöglichen.
Soweit in einem Strafverfahren keine öffentliche mündliche Urteilsverhandlung und Urteilsberatung stattgefunden hat, besteht die Öffentlichkeit des Verfahrens darin, dass das Urteil öffentlich verkündet wird. Dies trifft auf Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft (BA) zu, da diese direkt durch die BA und nicht im Rahmen eines Gerichtsprozesses erlassen werden.
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich jedoch kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafbefehle sowie Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist im Einzelfall gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Einzelfall-Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteresse bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA im Rahmen des Einsichtsgesuches mitgeteilt.
Die von der Bundesanwaltschaft erlassenen Strafbefehle sind für jedermann einsehbar. Diesbezüglich muss kein besonders schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht werden.
Wie, wo und wann können Strafbefehle der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Die Bundesanwaltschaft ermöglicht die Einsichtnahme in der Regel in Form der öffentlichen Auflage. Die Einsicht kann vor Ort in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft (sowohl in Bern als auch an den Standorten) wahrgenommen werden, wobei aufgrund notwendiger administrativer Vorarbeiten eine Voranmeldung notwendig ist. Wir bitten Sie, sich gegenüber dem Personal der BA mit einem amtlichen Ausweisdokument auszuweisen.
Die Einsicht wird während vier Wochen ab Aufnahme in die öffentliche Auflage gewährt. Die Liste der einsehbaren Strafbefehle wird wöchentlich aktualisiert. Bei der Einsichtnahme vor Ort wird der Strafbefehl in der Regel nicht-anonymisiert aufgelegt. Das Erstellen von Kopien während der Einsicht und jegliche Aufzeichnungen (z. B. Fotos) ist nicht erlaubt. Nach der Einsicht und auf schriftliche Anfrage werden Kopien ausschliesslich in anonymisierter Form herausgegeben. Ausserhalb der öffentlichen Auflage behält sich die Bundesanwaltschaft vor, eine Gebühr für die Herausgabe zu erheben.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafbefehle, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist im Einzelfall gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Einzelfall-Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteresse bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA im Rahmen des Einsichtsgesuches mitgeteilt.
Kontakt
Für die Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.
Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, Einstellungsverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Für Gesuchsteller, welche ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen können, oder für Medienschaffende gelten die nachfolgend aufgeführten Grundsätze der Einsichtnahme in Einstellungsverfügungen.
Wie, wo und wann können Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Einstellungsverfügungen werden dem Gesuchssteller grundsätzlich auf Anfrage und ausschliesslich in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Einstellungsverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist gegebenenfalls gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA mitgeteilt.
Kontakt
Wenn Sie Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft einsehen möchten, wenden Sie sich bitte an rechtsdienst@ba.admin.ch.
Für die Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen hat der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse darzulegen bzw. zu begründen, zu welchem Zweck eine Einsichtnahme beantragt wird.
Medienschaffende haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich kein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen. Journalisten und Journalistinnen sind daher grundsätzlich berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der BA einzusehen, sofern einer Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Für Gesuchsteller, welche ein schutzwürdiges Informationsinteresse geltend machen können, oder für Medienschaffende gelten die nachfolgend aufgeführten Grundsätze der Einsichtnahme in Nichtanhandnahmeverfügungen.
Wie, wo und wann können Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft eingesehen werden?
Nichtanhandnahmeverfügungen werden dem Gesuchsteller grundsätzlich auf Anfrage und ausschliesslich in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
Mögliche Einschränkungen
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip ergibt sich kein pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Nichtanhandnahmeverfügungen der BA Einsicht zu nehmen. Das Interesse der um Einsicht ersuchenden Person ist gegebenenfalls gegen besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen sodann das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden.
Diese Abwägung wird durch die BA vorgenommen. Sollten besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen, die einer Einsichtnahme entgegenstehen, wird dies dem Gesuchsteller durch die BA mitgeteilt.
Kontakt
Wenn Sie Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft einsehen möchten, wenden Sie sich bitte an rechtsdienst@ba.admin.ch.