BGÖ / DSG
Auskunftsersuchen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) und Auskunftsersuchen nach dem Datenschutzgesetz (DSG).
Auskunftsersuchen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)
Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) kann jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Das BGÖ gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren und Verfahren der internationalen Rechtshilfe. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sowie das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
In der Bundesanwaltschaft (BA) werden gestützt auf das BGÖ daher nur Einsichtsgesuche behandelt, die administrative Angelegenheiten (z.B. die Verwaltung der BA und deren Aufgabenerfüllung) betreffen. Zugänglich sind ausschliesslich Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr kann erhoben werden, wenn der Antrag auf Zugang einen erheblichen Mehraufwand für die Behörde verursacht (wobei einzig der Zeitaufwand, der 8 Stunden überschreitet, berücksichtigt wird). Wenn Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, müssen Sie dies der BA innerhalb von 10 Tagen bestätigen. Andernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen.
Das Gesuch kann formlos und ohne nähere Begründung eingereicht werden. Bitte vermerken Sie im Gesuch, dass dieses gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erfolgt. Das Gesuch muss genügend Angaben enthalten, die es der BA erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsgesetz finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Auskunftsersuchen nach Datenschutzgesetz (DSG)
Jede Person kann von der BA Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Zur Identifikation und zum Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter auf die personenbezogenen Daten der gesuchstellenden Person, erteilt die BA grundsätzlich keine Auskunft per E-Mail. Auskunftsersuchen sind folglich schriftlich und unter Beilage einer Kopie eines amtlichen Ausweises (z.B. Identitätskarte oder Führerausweis) an die nachfolgend aufgeführte Postadresse zu richten.
Die Auskunft wird in der Regel kostenlos und in schriftlicher Form erteilt. In Ausnahmefällen kann die BA eine Kostenbeteiligung von maximal 300 Franken verlangen. Die gesuchstellende Person wird über die Höhe der Kostenbeteiligung vor der Auskunftserteilung in Kenntnis gesetzt und kann ihr Gesuch innert 10 Tagen zurückziehen.
Weitere Informationen zum Datenschutzgesetz finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) oder Sie kontaktieren unsere Datenschutzberatung.
Kontakt
Bundesanwaltschaft
Guisanplatz 1
CH - 3003 Bern
