Der Urteilsvollzug vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 442 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 75 Abs. 1 StBOG). Nebst den Urteilen des Bundesstrafgerichts sind dies Strafbefehle, Einstellungs- und Einziehungsverfügungen der Bundesanwaltschaft.
Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, zur Rückzahlung der Entschädigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gesuch um Ratenzahlung / Stundungs- oder Erlassgesuch
Sofern Sie als beschuldigte Person die Verfahrenskosten durch Ratenzahlungen begleichen oder um Erlass der Kosten ersuchen möchten, bitten wir Sie, im Sinne der Effizienz und aufgrund der Aktenführungspflicht, das unten zur Verfügung gestellte Formular "Gesuch um Ratenzahlung, Stundung und Erlass" zu verwenden.