Urteilsvollzug

Der Urteilsvollzug vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 442 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 75 Abs. 1 StBOG). Nebst den Urteilen des Bundesstrafgerichts sind dies Strafbefehle, Einstellungs- und Einziehungsverfügungen der Bundesanwaltschaft.

Vollstreckung von Entscheiden über Verfahrenskosten und weitere finanzielle Leistungen
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG eingetrieben (Art. 442 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, zur Rückzahlung der Entschädigung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Gesuch um Ratenzahlung / Stundungs- oder Erlassgesuch
Sofern Sie als beschuldigte Person die Verfahrenskosten durch Ratenzahlungen begleichen oder um Erlass der Kosten ersuchen möchten, bitten wir Sie, im Sinne der Effizienz und aufgrund der Aktenführungspflicht, das unten zur Verfügung gestellte Formular "Gesuch um Ratenzahlung, Stundung und Erlass" zu verwenden.

Bitte senden Sie dieses unterzeichnet und mit allen zum Entscheid erforderlichen Dokumenten entweder postalisch oder elektronisch an den Urteilsvollzug zurück (s. Eingabeadresse rechts).

Sie werden indessen darauf hingewiesen, dass Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Der Urteilsvollzug kann einzig die Zahlungsmodalitäten einer verbindlichen Ratenzahlung festlegen.

Auszahlung von Entschädigungen
Die Bundesanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen am Ende des Verfahrens ebenfalls die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 3 StPO). Der Urteilsvollzug ist ebenfalls für die Auszahlung von Entschädigungen verantwortlich.

Beschlagnahmte Vermögenswerte (Rückgabe, Vernichtung, Verwertung)
Nicht selten werden im Verlauf des Strafverfahrens deliktische Vermögenswerte oder Gegenstände, welche zur Ausübung der Tat dienten oder dazu bestimmt waren, beschlagnahmt. Wurde mit dem Entscheid rechtskräftig über deren Vernichtung, Rückgabe oder Verwertung entschieden, ist der Urteilsvollzug ebenfalls dafür zuständig. Namentlich bei der Verwertung von beschlagnahmten Immobilien, Waffen oder Kunstgegenständen werden in den meisten Fällen externe Fachpersonen beigezogen (Art. 75 Abs. 3 StBOG).

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Eingabeadresse:
Bundesanwaltschaft
Urteilsvollzug
Guisanplatz 1a
3003 Bern
urteilsvollzug@ba.admin.ch

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