Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) kann jedermann Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen.
Das BGÖ gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren und Verfahren der internationalen Rechtshilfe. Rechtliche Grundlage hierfür ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sowie das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).
In der BA werden gestützt auf das BGÖ daher nur Einsichtsgesuche behandelt, die administrative Angelegenheiten (z.B. die Verwaltung der BA und deren Aufgabenerfüllung) betreffen. Zugänglich sind ausschliesslich Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig und wird ab Fr. 100.- in Rechnung gestellt. Sie werden informiert, wenn die zu erwartende Höhe der Gebühr Fr. 100.- übersteigt. Wollen Sie am Gesuch festhalten, so müssen Sie dies der BA innert 10 Tagen mitteilen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Das Gesuch kann formlos und ohne nähere Begründung eingereicht werden. Bitte vermerken Sie im Gesuch, dass dieses gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz erfolgt. Das Gesuch muss genügend Angaben enthalten, die es der BA erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren.
Weitere Informationen zum Öffentlichkeitsgesetz finden Sie auf der Website des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).