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Strafanzeigen

Strafanzeigen an die Bundesanwaltschaft (BA) müssen schriftlich eingereicht werden an die untenstehende Adresse.

Damit sie bearbeitet werden können,müssen sie gewissen Grundanforderungen entsprechen:

  • Die Zuständigkeit der BA zur Verfolgung der beanzeigten Straftaten muss gegeben sein. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Seite Bundeszuständigkeit.
  • Die BA weist darauf hin, dass Strafanzeigen nur in einer der Amtssprachen des Bundes (Deutsch, Französisch oder Italienisch) entgegengenommen und bearbeitet werden.

Die Strafanzeige muss sodann folgendes enthalten:

  • Chronologische Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.
    Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, in ihr unterbreiteten Akten nach strafbarem Verhalten zu forschen.
  • Konkrete Darlegung, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll.
  • Vollständige Bezeichnung und - soweit vorhanden - Beilegung der vorhandenen Beweismittel (im Original oder in Fotokopie).
  • Beilage allfällig bereits im gleichen Zusammenhang ergangener Korrespondenz.
  • Nennung von Zeugen, soweit vorhanden und bekannt (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer).
  • Welches sind die allfälligen nachteiligen Folgen für den/die Anzeigeerstatter/In?