Zum Hauptinhalt springen

Dienstleistungen

Strafanzeigen

Strafanzeigen an die Bundesanwaltschaft (BA) müssen schriftlich eingereicht werden an die untenstehende Adresse. Die BA nimmt keine Strafanträge oder Strafanzeigen per E-Mail entgegen. Zum elektronischen Rechtsverkehr beachten Sie bitte die auf der Seite Eingaben an die BA aufgeführten Bedingungen und formellen Anforderungen.

Eingaben an die BA

Eingaben an die Bundesanwaltschaft (BA) sind schriftlich an die nachfolgend aufgeführte Adresse einzureichen.

Strafbefehle und Verfügungen

Das Öffentlichkeitsprinzip will nicht nur den Beteiligten des Strafverfahrens eine korrekte und gesetzmässige Behandlung garantieren, sondern ebenso der Allgemeinheit das Mitverfolgen entsprechender Verfahren ermöglichen.

Archiv der BA

Das Archivgut der Bundesanwaltschaft (BA) steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Schutzfrist für Unterlagen der BA beträgt in der Regel 50 Jahre.

BGÖ / DSG

Auskunftsersuchen gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) und Auskunftsersuchen nach dem Datenschutzgesetz (DSG).

Urteilsvollzug

Der Urteilsvollzug vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind (Art. 442 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 75 Abs. 1 StBOG). Nebst den Urteilen des Bundesstrafgerichts (BStGer) sind dies Strafbefehle, Einstellungs- und Einziehungsverfügungen der Bundesanwaltschaft (BA).