Rechtliche Grundlagen der Medienarbeit

Die Medienarbeit der Bundesanwaltschaft (BA) basiert auf gesetzlichen Vorschriften. Dabei müssen im Strafverfahren verschiedene, teilweise gegenläufige Interessen beachtet werden. Stichworte dazu sind Persönlichkeitsschutz, Opfer- sowie Täterschutz, Verfahrenstaktik, öffentliches Informationsbedürfnis und Verhältnismässigkeit. Es besteht eine Pflicht zur Abwägung aller Interessen im Einzelfall.

Die massgebenden gesetzlichen Vorschriften halten fest:

  • Gemäss Art. 73 StPO ist das Strafverfahren grundsätzlich geheim

  • Art. 320 StGB regelt das Amtsgeheimnis

  • Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 74 Abs. 3 StPO).

  • Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB, Art. 117 Abs. 1 lit. a, Art. 152 StPO)

  • Opferschutz (Art. 74 Abs. 4 StPO)

  • Art. 74 Abs. 1 StPO sowie die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Informationsbeauftragten der Staatsanwaltschaften (SKIS) Ziff. 4 nennen die Konstellationen, in denen über Verfahren informiert werden kann und muss. Dies ist erforderlich:

    • a) Damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
    • b) Zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
    • c) Zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
    • d) Wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles (überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit)
  • Art. 69 ff. StPO regeln die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Gerichtsberichterstattung

Darauf basierende Grundsätze der Medienarbeit der BA

  • Kommunikationshoheit BA / Bundesstrafgericht: Nach Einreichung der Anklage geht auch die Kommunikationshoheit an das Gericht über. Das heisst, die BA darf sich nicht mehr zum entsprechenden Verfahren äussern und muss an das Gericht verweisen.

  • Rechtshilfe: Vor der Delegation des Rechtshilfeersuchens an die Bundesanwaltschaft liegt die Informationshoheit beim Bundesamt für Justiz (BJ).Nach der Delegation des Rechtshilfeersuchens an die BA liegt die Kommunikationshoheit bei der BA. Medienanfragen bezüglich US-Rechtshilfeersuchen werden nur vom BJ beantwortet, da das BJ die Zentralstelle ist. Grundsätzlich bleibt die Informationshoheit bei der ersuchenden Behörde.

  • BA Kommunikationsabteilung als Ansprechpartnerin der Medienschaffenden: Ausnahmslos alle Medienkontakte laufen über die Medienstelle, nicht jedoch direkt über den Bundesanwalt oder Staatsanwälte.