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MedienmitteilungVeröffentlicht am 22. August 2025

Bank J. Safra Sarasin AG und eine ihrer ehemaligen Vermögensverwalterinnen mit Strafbefehl verurteilt

Bern, 22.08.2025 — Die Bundesanwaltschaft (BA) hat die Bank J. Safra Sarasin AG (nachfolgend: Bank Safra) mit Strafbefehl zu einer Busse von CHF 3,5 Millionen verurteilt, weil sie zwischen November 2011 und Mai 2014 nicht alle zumutbaren und notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um die Begehung bzw. den Versuch qualifizierter Geldwäscherei im Gesamtumfang von rund USD 71 Millionen zu verhindern. Da die Bank Safra der Privatklägerschaft Petrobras im Rahmen eines Vergleichs einen Betrag von CHF 16 Millionen bezahlt hat, sah die BA von der Anordnung einer Ersatzforderung ab. Zudem verurteilte die BA eine ehemalige Mitarbeiterin der Bank Safra wegen qualifizierter Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Taten betreffen einen Betrag von insgesamt USD 29,2 Millionen und wurden zwischen November 2011 und Juli 2014 begangen, als sie bei einem anderen Schweizer Bankinstitut tätig war.

Die Verurteilungen stehen im Zusammenhang mit der internationalen Korruptionsaffäre, bekannt unter dem Namen «Lava Jato», in welche die brasilianische staatliche Erdölgesellschaft Petrobras als Privatklägerschaft involviert ist. In diesem Zusammenhang eröffnete die BA im November 2018 eine Strafuntersuchung gegen die Bank Safra, eine ihrer ehemaligen Vermögensverwalterinnen sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Mittäterschaft zur Bestechung ausländischer Amtsträger (Art. 25 StGB i. V. m. Art. 322septies StGB) und qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB) in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 StGB. Im Juli 2019 wurde die Untersuchung auf einen dritten Beschuldigten, einen Mitarbeiter der Bank Safra, wegen derselben Delikte ausgedehnt.

Mit Strafbefehl vom 22. August 2025 wurde die Bank Safra der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 3,5 Millionen verurteilt. Bei der Bemessung wurden die seit der Tat verstrichene Zeit sowie verschiedene von der Bank nach Bekanntwerden der Petrobras-Affäre ergriffene Korrekturmassnahmen, auch auf organisatorischer Ebene, berücksichtigt. Ebenfalls schuldig gesprochen wurde eine ehemalige Vermögensverwalterin wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB). Sie wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; der Vollzug wurde vollständig aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Bei der Strafzumessung wurden insbesondere die seit den Taten verstrichene Zeit und ihre persönliche Situation berücksichtigt.

Kriminelle Herkunft der Gelder

Die Untersuchung ergab, dass ein Teil der Kundschaft der ehemaligen Vermögensverwalterin – insbesondere akquiriert während ihrer Tätigkeit bei der Bank Safra – in die Affäre «Lava Jato» verwickelt war. In diesem Zusammenhang wurden in der Schweiz mehrere Bankbeziehungen bei der Bank Safra eröffnet und dazu verwendet, korrupte Zahlungen von rund einem Dutzend im Erdöl- und Bausektor tätiger Gesellschaften zu empfangen oder weiterzuleiten. Diese Zahlungen waren an Führungskräfte der staatlichen Petrobras – ebenfalls Kundinnen und Kunden der Bank Safra – gerichtet, insbesondere um die Interessen der Gesellschaften bei der Vergabe, Aushandlung und/oder Ausführung von Verträgen mit Petrobras und/oder deren Tochtergesellschaften zu fördern. Ein Teil dieser Kundschaft folgte der ehemaligen Kundenbetreuerin nach ihrem Weggang von der Bank Safra im Jahr 2011 zu ihrem neuen Arbeitgeber.

Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens

Die Untersuchung legte zahlreiche Versäumnisse innerhalb der Bank Safra offen. Die mangelhafte Organisation der Bank ermöglichte die Begehung qualifizierter Geldwäscherei in Form von Transfers im Umfang von gesamthaft rund USD 42,5 Millionen. Hinzu kommen Transaktionen über insgesamt USD 28,5 Millionen, die zwar von der Bank ausgeführt, von den Empfängerbanken jedoch zurückgewiesen wurden. Diese Fehlleistungen beeinträchtigten die Integrität des Schweizer Finanzplatzes. Die Bank Safra wurde daher wegen Verletzung von Art. 102 Abs. 2 StGB in Verbindung mit der innerhalb der Bank begangenen qualifizierten Geldwäscherei schuldig gesprochen.Angesichts der Zahlung des Vergleichsbetrags von CHF 16 Millionen durch die Bank Safra an Petrobras verzichtete die BA auf die Anordnung einer Ersatzforderung. Im Übrigen war der grösste Teil der über die Bank Safra abgewickelten Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden blockiert und nach Brasilien rückgeführt worden.

Strafbarkeit der Vermögensverwalterin

Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einem anderen Schweizer Bankinstitut beging die ehemalige Vermögensverwalterin zwischen dem 15. November 2011 und dem 30. Juli 2014 Handlungen, die darauf abzielten, die Ermittlung der Herkunft und die Einziehung von Vermögenswerten aus der Bestechung ausländischer Amtsträger (Art. 322septies StGB) zu vereiteln. Ihr Verhalten erstreckte sich über mehr als drei Jahre und betraf über USD 29,2 Millionen. Die Beschuldigte wurde daher der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen.

Einstellung

Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die ehemalige Vermögensverwalterin und die Bank Safra vorsätzlich bei der Ausführung der untersuchten korrupten Zahlungen mitwirkten, stellte die BA das Strafverfahren gegen sie wegen Verdacht auf Mittäterschaft in der Bestechung ausländischer Amtsträger (Art. 25 und Art. 322septies StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 StGB) ein, gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren gegen den dritten Beschuldigten wegen des Verdachts auf Mittäterschaft zur Bestechung ausländischer Amtsträger (Art. 25 und Art. 322septies StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB).

Entsiegelungsverfahren

Die Untersuchung wurde durch parallele Entsiegelungsverfahren vor dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht erheblich erschwert und verzögert. Insbesondere erhielt die BA den Inhalt der E-Mail-Postfächer der beiden Beschuldigten natürlichen Personen erst im November bzw. Dezember 2024 – nahezu fünfeinhalb Jahre nach der Hausdurchsuchung und dem Einreichen des Entsiegelungsgesuchs.

Rechtskraft

Die Parteien verzichteten darauf, gegen den Strafbefehl bzw. die Einstellungsverfügung Einsprache zu erheben. Diese sind damit rechtskräftig und können unter den üblichen Bedingungen beim Rechtsdienst der BA (rechtsdienst@ba.admin.ch) eingesehen oder in anonymisierter Form angefordert werden.

Originaltext der Medienmitteilung auf Französisch.