Rechtshilfe
Das Deliktsfeld Rechtshilfe ist zuständig für die Ausführung von Rechtshilfeersuchen im Strafbereich aus dem Ausland, die ihm vom Bundesamt für Justiz (BJ) delegiert werden. Zudem unterstützt er als Kompetenzzentrum die anderen Abteilungen der Bundesanwaltschaft (BA) im Bereich der internationalen Rechtshilfe und vertritt die BA in den zuständigen internationalen Gremien.
Sofern das Rechtshilfeersuchen einen direkten Zusammenhang mit einem in einer anderen Abteilung oder in einem Deliktsfeld geführten Verfahren aufweist, wird es normalerweise der zuständigen Verfahrensleitung übertragen. So wird die Koordination der Verfahren sichergestellt und die einzelnen Schritte können effizienter durchgeführt werden. In bestimmten komplexeren Verfahren, in denen der mit der Durchführung der Rechtshilfe verbundene administrative Aufwand das Strafverfahren beeinträchtigen könnte, wird eine Taskforce eingesetzt.
Wesentliche Querschnittskompetenz
Die Beherrschung der Prozesse der internationalen Rechtshilfe stellt eine wesentliche Querschnittskompetenz innerhalb der BA dar. Die Spezialisten des Deliktsfelds Rechtshilfe stellen ihre Erfahrung in Form von Beratungen, Rechtsprechungsbeobachtung, Schulungen sowie durch Zusammenarbeit mit verschiedenen Diensten (insbesondere dem Operativen Ausschuss des Bundesanwalts, OAB) zur Verfügung. Umgekehrt ziehen sie bei der Ausführung ausländischer Gesuche, die spezielles Fachwissen erfordern, die Beratung von Fachspezialisten anderer Bereiche hinzu.
Neben der Beweismittelbeschaffung ordnet das Deliktsfeld Rechtshilfe auf Antrag der ausländischen Behörde auch die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz an, um die ordnungsgemässe Vollstreckung eines zukünftigen ausländischen Urteils zu gewährleisten. Es überprüft anschliessend regelmässig den Stand des Verfahrens im Ausland. Wird im Ausland ein definitives und vollstreckbares Verfallurteil gefällt, entscheidet es über die Herausgabe dieser Gelder an die ausländische Behörde zur Vollstreckung des genannten Urteils (Art. 74a IRSG). Somit beteiligt es sich am Prozess der Identifikation, Sperrung und Rückführung von Vermögenswerten («asset recovery») im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die allfällige Aufteilung dieser Gelder mit ausländischen Behörden (sogenannte «Sharing»-Verfahren, geregelt durch das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, TEVG) fällt in die Zuständigkeit des BJ.

