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Geldwäscherei

Das Deliktsfeld Geldwäscherei betrifft im Wesentlichen schwerwiegende Fälle grenzüberschreitender Geldwäscherei, bei denen die Vortat, beispielsweise oft Betrug oder Korruption, im Ausland begangen wurde und bei denen die Erlöse aus der Geldwäscherei bereits zum überwiegenden Teil im Ausland stattgefunden haben. Dieses letzte Kriterium begründet die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (BA).

Die Schweiz ist einer der bedeutendsten und leistungsfähigsten Finanzplätze der Welt. Aufgrund ihres internationalen Rufs, der Qualität ihrer Dienstleistungen und ihrer politischen und monetären Stabilität wird der Finanzplatz Schweiz häufig für die Vermögensverwaltung und als Standort für Vermögenswerte internationalen Ursprungs genutzt; er ist auch eine wichtige Drehscheibe für internationale Finanztransaktionen.

Die von der BA behandelten Fälle stammen hauptsächlich aus Meldungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), an die Finanzintermediäre, insbesondere Bankinstitute, ihre Verdachtsfälle gemeldet haben. Die BA stellt seit mehreren Jahren fest, dass Vermögenswerte aus krimineller Herkunft, die in die Schweiz eingeführt werden, bereits durch zahlreiche Transaktionen unter Einbezug vieler ausländischer Gerichtsbarkeiten gewaschen oder «vorgewaschen» wurden, um die Herkunft zu verschleiern und eine Beschlagnahme zu erschweren.

Diese doppelte Komponente aus Vortat und «Vorwäsche» im Ausland stellt eine erhebliche Herausforderung hinsichtlich der Dauer der Ermittlungen und des Ausgangs der Verfahren dar, da die BA auf die Rechtshilfe der beteiligten Länder angewiesen ist. So kann sich insbesondere der Nachweis der Vortat im Ausland als unüberwindbares Hindernis erweisen, wenn das betreffende Land die von der BA erbetene Rechtshilfe nicht, nur teilweise oder nicht binnen nützlicher Frist leistet. Heikel ist die Situation auch dann, wenn im betroffenen Land keine Ermittlungen geführt werden. Es gilt allerdings zu präzisieren: Es ist nicht zwingend erforderlich, dassdie Strafverfolgungsbehörden des Landes, in dem die Vortat begangen wurde, den Täter strafrechtlich verfolgt oder sogar verurteilt haben. Diese Besonderheiten sowie die zunehmende Komplexität der von Geldwäschern genutzten Kreisläufe erfordern zudem erhebliche Ressourcen für die Finanzanalyse, die unverzichtbar ist.

Dies insbesondere, wenn nicht nur die Geldwäscherei strafrechtlich verfolgt werden soll, sondern auch die inkriminierten Vermögenswerte eingezogen werden sollen, getreu dem Grundsatz «Verbrechen lohnt sich nicht».