Beginn Inhaltsbereich
FAQ
Was macht die Bundesanwaltschaft überhaupt?
Als Staatsanwaltschaft des Bundes leiten wir die strafrechtlichen Ermittlungen zur Aufklärung bestimmter Straftaten.
Dazu gehören u.a Sprengstoff- und Falschgelddelikte, verbotener Nachrichtendienst (Spionage- und Verratshandlungen), verbotener Handel mit Kriegs- und Nuklearmaterial, grenzüberschreitende organisierte und Wirtschaftskriminalität, ebenfalls grenzüberschreitende Geldwäscherei und Korruption, sodann Amtsdelikte von Bundesbediensteten, an Bord von Flugzeugen begangene Straftaten, Delikte gegen völkerrechtlich geschützte Personen und diplomatische Missionen.
Vor den eidgenössischen Gerichten führen wir in diesen Verfahren die Anklage.
In Verfahren ausländischer Justizbehörden zur Aufklärung und Beurteilung solcher Straftaten vollzieht die Bundesanwaltschaft ausländische Rechtshilfeersuchen.
Ich möchte eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft einreichen. Wie muss diese aussehen?
Ein Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft muss gewissen Grundanforderungen entsprechen, damit sie anhand genommen werden kann:
- Die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zur Verfolgung der beanzeigten Straftaten muss gegeben sein.
Vgl. Die gesetzlichen Grundlagen zur Begründung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zur Strafverfolgung.
Die Strafanzeige muss sodann folgendes enthalten: - Chronologische Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes
Es ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden, in ihr unterbreiteten Akten nach strafbarem Verhalten zu forschen. - Konkrete Darlegung, wer sich wann, wo und wie strafbar verhalten haben soll.
- Vollständige Bezeichnung und - soweit vorhanden - Beilegung der vorhandenen Beweismittel (im Original oder in Fotokopie).
- Beilage allfällig bereits im gleichen Zusammenhang ergangener Korrespondenz.
- Nennung von Zeugen, soweit vorhanden und bekannt (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer).
- Welches sind die allfälligen nachteiligen Folgen für den/die Anzeigeerstatter/In?
Mit wem arbeitet die Bundesanwaltschaft im internationalen und interkantonalen Bereich zusammen?
Zur internationalen und interkantonalen Zusammenarbeit steht die Bundesanwaltschaft neben dem operativen Rechtshilfevollzug in Kontakt mit verschiedensten in- und ausländischen Stellen, Institutionen und Organisationen.
Die Nähe zu Partnern in der Strafverfolgung, der Informationsaustausch und das Verständnis für die Verschiedenheiten und Gemeinsamkeiten der Systeme sowie fachliche und politische Zielvereinbarungen begünstigen und beschleunigen den operativen Einsatz.
Neben der engen Zusammenarbeit mit der Bundeskriminalpolizei ist der direkte Kontakt mit in- und ausländischen Partnern in der Strafverfolgung vor Ort vielfach unentbehrlich für den Erfolg eines Verfahrens. Die direkte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Justizbehörden im In- und Ausland erleichtern Verfahrensabläufe und vermeiden Missverständnisse.
Justizministerien, Justiz- und Administrativbehörden, diplomatische Stellen oder Polizeien sind die Ansprechpartner im Ausland, sei dies individuell oder über internationale Organisationen.
Wenn diese Kontakte zum Abschluss von Zusammenarbeits-Vereinbarungen gekrönt werden, ist dies der Ausdruck des festen Willens zweier Strafverfolgungsbehörden, eng, unkompliziert und nachhaltig zusammenzuarbeiten.
Zu diesen operativ ausgerichteten Kontakten kommen politische und fachliche Gremien: Die Zusammenarbeit mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS), Konferenzen wie diejenige der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sowie die Conférence des autorités de poursuite pénale de la Suisse romande et du Tessin (CAPP).
Ende Inhaltsbereich